Mieterschutzverein Frankfurt am Main e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der am 25. März 1908 gegründete Verein führt den Namen DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main (e. V.). Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

§ 2 Vereinszweck 

Der Verein ist eine Interessen- und Solidargemeinschaft von Mietern in Frankfurt am Main und Umgebung mit dem Ziel, die wohnungswirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und sie vor Benachteiligungen im Miet- und Wohnrecht zu schützen. 

Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch: 

a) Beratung, Vertretung und Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen ihr Mietverhältnis berührenden Angelegenheiten gegenüber dem Vermieter und Behörden. 

b) Einwirkung auf die öffentliche Meinung, Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Vereinszwecks. 

c) Wahrnehmung der Interessen von Mietern durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. 

Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person für ein Mietobjekt werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich auf den Vordrucken des Vereins eingereicht werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet endgültig der Vorstand.

Eine mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebende Person kann auf Antrag der bestehenden Mitgliedschaft beitreten. Zusätzliche Beiträge entstehen durch den Beitritt nicht. 

Juristische Personen, Körperschaften und sonstige Personenvereinigungen können eine auf ein Gewerbeobjekt bezogene Mitgliedschaft wie eine natürliche Person erwerben. 

§ 4 Mitgliedsbeitrag 

Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und den Beitrag jährlich im Voraus zu zahlen. Im Todesfall erfolgt eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge nicht. Über die Beitragshöhe und Ausnahmen entscheidet der Vorstand. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied hat das Recht auf kostenlose Beratung in seinen das Mietverhältnis betreffenden Mietangelegenheiten. Ein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist und Form besteht nicht. 

Die schriftliche außergerichtliche Vertretung erfolgt gegen Kostenerstattung. Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand beschlossen. 

Der Verein hat für Mitglieder von Wohnraummietverhältnissen einen Gruppenvertrag für eine Mietrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Rechtsschutz besteht für das Mitglied für die Wohneinheit, für die die Mitgliedschaft besteht, soweit und in dem Umfang, als auch durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen ist. 

Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Vermieter die Beratung des Mieterschutzvereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterschutzverein unternommen wurde und dieser gescheitert ist. Eine Telefonauskunft erfüllt diese Obliegenheit nicht. 

Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB), die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. 

Für den Eintritt der Versicherung gilt die dreimonatige Wartefrist des § 14 Abs. 3 ARB 75. Rechtsschutz für Mitglieder, die dem Verein bereits vor dem 01.01.1982 angehörten, besteht nur, soweit der Beitragserhöhung ab 01.01.1982 zugestimmt wurde. 

Wird der Mitgliedsbeitrag nicht termingerecht gezahlt, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Beratung, Vertretung oder Leistungen der Rechtsschutzversicherung. 

Die Mitglieder sind verpflichtet Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen. 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch 

a) schriftliche Kündigung 

b) Tod des Mitgliedes 

c) Ausschluss 

 

zu a) Die schriftliche Kündigung muss bis spätestens 30. September bei der Geschäftsstelle zugegangen sein und ist zum 31. Dezember des gleichen Jahres wirksam. Der Austritt kann frühestens zum Ende des 2. Kalenderjahres nach Beitritt erfolgen. 

zu b) Im Todesfall kann die Mitgliedschaft von den Erben, bezogen auf die Wohnung des verstorbenen Mitgliedes, fortgeführt werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Mitgliedes erforderlich. 

Gleiches gilt für Personen, die den Mietvertrag mitunterzeichnet haben oder für den Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, soweit sie zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft einen gemeinsamen Hausstand mit dem verstorbenen Mitglied geführt haben. 

zu c) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstößt oder das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zielen und Zwecken des Vereins vereinbaren lässt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über die Berechtigung des Widerspruches entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Bis dahin fällige Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen. 

§ 7 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind 

  1. die Mitgliederversammlung (§ 8) 
  2. die Delegiertenversammlung (§ 9) 
  3. der Vorstand, Gesamtvorstand (§ 11) 
  4. die Rechnungsprüfer (§ 12) 

§ 8 Mitgliederversammlung 

Mindestens alle 4 Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch Einladung mittels einfachen Briefes an die Mitglieder oder, sofern die Mitglieder die „Mieter Zeitung“ beziehen, durch Bekanntgabe in dieser, einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein. 

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre für je 700 Mitglieder einen Delegierten. Ferner sind drei Ersatzdelegierte zu wählen. Die Zahl der Delegierten wird vom Vorstand anhand des Mitgliederverzeichnisses am 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres ermittelt. 

Delegierter kann nur werden, wer mindestens 4 Jahre Vereinsmitglied ist. 

§ 9 Delegiertenversammlung 

Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Gesamtvorstand und den von der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten. 

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch Einladung mittels einfachen Briefes an die Delegierten einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein. 

Die Delegiertenversammlung hat, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, neben der der Mitgliederversammlung durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über: 

  • Geschäftsbericht, 
  • Jahresabschlüsse, 
  • Entlastung des Vorstandes, 
  • Wahl des Gesamtvorstandes und der beiden Rechnungsprüfer, 
  • Satzungsänderungen, 
  • Anträge des Vorstandes, 
  • die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Zahlung angemessener Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen. 

Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist. 

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

§ 10 Außerordentliche Mitglieder- und Delegiertenversammlung 

Eine außerordentliche Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen und zu begründenden Antrag von zwanzig von hundert der Mitglieder bzw. der Delegierten einzuberufen. 

Die Einberufung der außerordentlichen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung hat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Antrages zu erfolgen. Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Mitglieder- und Delegiertenversammlung. 

§ 11 Vorstand, Gesamtvorstand 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. 

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und zwei Beisitzer bilden den Gesamtvorstand und verteilen ihre Funktionen unter sich. 

Der Gesamtvorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. In den Vorstand kann ein Mitglied gewählt werden, das mindestens 5 Jahre dem Verein angehört. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. 

Dem Gesamtvorstand obliegt die Besorgung der Geschäftsangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Der Gesamtvorstand kann insbesondere eine Geschäftsstelle errichten und die erforderlichen Mitarbeiter berufen. Der Gesamtvorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen, der mit beratender Stimme an allen Veranstaltungen des Vereins teilnimmt. 

Beschlüsse des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. 

Verfügungen über das Vereinsvermögen ab einem Betrag von € 15.000,00, insbesondere Verfügungen über das Grundeigentum, bedürfen des Beschlusses des Gesamtvorstandes. Soweit Vorstandsmitglieder gleichzeitig im Verein angestellt oder freie Mitarbeiter sind, besteht die Befreiung vom Ver-bot des § 181 BGB insoweit, als Art und Umfang ihrer Tätigkeit im Verein zu regeln sind. 

§ 12 Rechnungsprüfer 

Die Delegiertenversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, unvermutet mindestens zweimal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. 

Die Rechnungsprüfer haben zu prüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden. Sie können sich auf Stichproben beschränken, wenn kein Grund zu einer umfassenden Prüfung besteht. Der Umfang der Prüfung und das Ergebnis sind schriftlich niederzulegen. 

§ 13 Satzungsänderung 

Satzungsänderungen bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses des Gesamtvorstandes und einer Zweitdrittelmehrheit der Delegiertenversammlung. 

§ 14 Auflösung des Vereins 

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. 

Der Antrag ist zulässig, wenn er von mindestens zwanzig von hundert der Vereinsmitglieder unterzeichnet wurde. 

Zur Auflösung des Vereins sind die übereinstimmenden Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung notwendig. 

Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei viertel der Mitglieder des Gesamtvorstandes und einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 

Die Mitgliederversammlung beschließt die Liquidation und welchem gemeinnützigen Zweck ein eventuelles Vereinsvermögen zufließen soll. 

§ 15 Datenschutzerklärung 

Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung). Diese personenbezogenen Daten werden im EDV-Mitgliederverwaltungssystem gespeichert. Den Zugang zu diesen Daten haben der Vorstand des Vereins, die Geschäftsführung und Angestellte des Vereins, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

Im Übrigen werden Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinzwecks nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern sowie von E-Mail-Adressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 

Soweit der Verein seinen Mitgliedern eine Mieterzeitung anbietet, werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten auch an die DMB-Verlags- und Verwaltungsgesellschaft des Deutschen Mieterbundes mbH gemeldet. Soweit Gruppenverträge abgeschlossen werden, werden im Rahmen der erforderlichen Umsetzung die personenbezogenen Daten den betreffenden Versicherungsgesellschaften gemeldet. Soweit der Verein die Versendung von Briefen durch Drittfirmen (z. B. per E-Post) ausführen lässt, werden Adressdaten der Mitglieder an diese Firmen (zur Speicherung) weitergeleitet. 

Die Einhaltung des Datenschutzes bei den Partnern des Mieterschutzvereins Frankfurt am Main ist gewährleistet. 

In jedem Fall der Übermittlung personenbezogener Daten weisen wir unsere Partner auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Datenschutzes ausdrücklich hin. 

Der Verein wertet personenbezogene Daten für Mitgliedschaftsjubiläen und für Glückwünsche zu besonderen Anlässen aus. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Verwendung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt die Nutzung der Daten. 

Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, die die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. 

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche und glaubhafte Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. 

Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht, spätestens zu dem Zeitpunkt, wenn berechtigte Interessen für eine weitere Speicherung von Daten nicht mehr vorliegen. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden nach den Bestimmungen des Steuerrechts (derzeit bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts) durch den Vorstand aufbe-wahrt. 

Sonstige Nutzungen personenbezogener Daten erfolgen nur mit Einwilligung der Betroffenen. 

§ 16 Gerichtsstand 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. 

Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Delegiertenversammlung sowie Vorstandssitzung vom 15.09.2016 geändert bzw. neu gefasst.