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bearbeitet von Ass. jur. Thomas Eisenhardt
Mitglied im Deutschen Mieterbund e.V.
Belege
Eigentumswohnung – Mieter hat Einsichtsrecht auch nach Bestandskraft der Verwalterabrechnung ▪ LG
Einsicht in die Originalbelege – Nur bei Zweifeln an den bereits vorgelegten Kopien der Belege ▪ AG
Einsichtsverlangen – Mehr als zwei Versuche muss der Mieter nicht unternehmen ▪ AG
Gewährung der Einsicht – Vermieter muss auf Terminsvorschlag des Mieters reagieren ▪ AG
Gewährung der Einsicht – Vermieter muss auf Verlangen Termin zur Einsichtnahme nennen ▪ AG
Ort der Einsichtnahme – Grundsätzlich beim Vermieter oder Verwalter, sofern dies zumutbar ist ▪ LG
Ort der Einsichtnahme – Nicht am Ort der Verwaltung, sondern am Ort des Mietobjektes ▪ LG
Übersendung von Kopien – Kostenerstattung – 0,26 Euro pro Kopie sind angemessen ▪ AG
Übersendung von Kopien – Kostenerstattung – 0,50 Euro pro Kopie sind unangemessen hoch ▪ LG
Übersendung von Kopien – Preisfreier Wohnraum – Nur bei Unzumutbarkeit der Einsichtnahme ▪ LG
Übersendung von Kopien – Preisgeb. Wohnraum – Kann noch im Prozess verlangt werden ▪ AG
Übersendung von Kopien – Preisgeb. Wohnraum – Stets, bis zur Grenze des Missbrauchs ▪ LG
Übersendung von Kopien – Preisgeb. Wohnraum – Weigerung hemmt Fälligkeit der Nachforderung ▪ LG
Umfang des Einsichtsrechts – Auch Verträge für Hausmeisterdienste, Hausreinigung, Gartenpflege ▪ AG
Umfang des Einsichtsrechts – Mieter darf Belege abschreiben, kopieren oder fotografieren ▪ AG
Verweigerung der Einsicht – Fälligkeit der Nachforderung wird gehemmt ▪ LG
Verweigerung der Einsicht – Mieter muss klar stellen, welche Belege ihm vorenthalten wurden ▪ AG
Zurückbehaltungsrecht wegen verweigerter Belegeinsicht – Entfällt mit Vorlage im Prozess ▪ AG
Zurückbehaltungsrecht wegen verweigerter Belegeinsicht – Klage auf Nachzahlung ist abzuweisen ▪ AG