IMPRESSUM | SITEMAP

LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 20.5.2011 – 2-11 T 50/11, Info M 2011, 297


Leitsatz
Hat der Vermieter die nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eingereichte Räumungsklage gegen den Mieter und seine Ehefrau zurückgenommen, nachdem der Mieter die Zahlungsrückstände noch vor Zustellung der Klage getilgt und damit die Kündigung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geheilt hat, so sind die Verfahrenskosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Mieter und seiner Ehefrau als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau des Mieters bereits seit mehr als zehn Monaten aus der Wohnung ausgezogen ist, dies dem Vermieter jedoch nicht mitgeteilt hat und ihr Name auch noch nach ihrem Auszug auf dem Briefkastenschild stand. Denn dadurch hat für den Vermieter Veranlassung zur Klage auch gegen die Ehefrau bestanden.

Anmerkung
Anders AG Frankfurt/Main, Urt. v. 26.8.2009 – 33 C 1467/09-93, unveröffentlicht.

Die Entscheidung des LG Frankfurt/Main weicht von der herrschenden Rechtsprechung ab. Der Ehefrau des Mieters durften schon deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden, weil die Zustellung der Räumungsklage unter ihrer früheren Wohnanschrift unwirksam war (BGH, Urt. v. 14.9.2004 – XI ZR 248/03, MDR 2005, 81). Allein der Umstand, dass ihr Name nach ihrem Auszug aus der Wohnung noch weiter am Briefkasten stand, ändert daran nichts (BGH, Urt. v. 16.6.2011 – III ZR 342/09, NJW 2011, 2440). Da die Ehefrau des Mieters mangels wirksamer Klagezustellung nicht Partei des Rechtstreits geworden war, konnte ihr gegenüber auch keine wirksame Kostenentscheidung ergehen.

Mit ihrem Auszug aus der Wohnung hatte die Ehefrau des Mieters den bis dahin bestehenden Mitbesitz zugunsten ihres Ehemannes, des Mieters aufgegeben. Damit entfiel ein Anspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 2 BGB (OLG München, Beschl. v. 8.12.1988 – 21 W 3055/88, NJW-RR 1989, 524). Daran hält das OLG München auch in einer neueren Entscheidung fest, in der es die Auffassung vertritt, dass jedenfalls bei vollständiger Untervermietung ein Räumungsanspruch des Hauptvermieters gegen den Untermieter nicht voraussetze, dass dieser noch unmittelbaren Besitz an der Mietsache hat (OLG München, Beschl. v. 6.3.2012 – 32 U 4456/11, ZMR 2012, 620).

Da die Ehefrau des Mieters nicht Vertragspartner des Vermieters war, musste sie diesem auch nicht ihren Auszug mitteilen. Dies war allein Aufgabe ihres Ehemannes als Mieter. Dieser wäre auf Nachfrage des Vermieters auch zur Auskunft über eventuelle Mitbewohner verpflichtet gewesen (OLG Hamburg, Urt. v. 29.5.1996 – 4 U 190/95, WuM 1997, 223; OLG Hamburg, Urt. v. 8.4.1998 – 4 U 50/97, NZM 1998, 758; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.7.2008 – 7 O 4106/08, GuT 2008, 348, LG Frankfurt/Main, Urt. v. 2.2.2012 – 2-11 S 22/11, unveröffentlicht). Diesen Anspruch kann der Vermieter notfalls mit der Räumungsklage gegen den Mieter geltend machen und nach Auskunfterteilung die Klage auf einen eventuellen Mitbesitzer erweitern.


Mietprozess u. Zwangsvollstreckung | Räumungsklage
© 2011 DMB Mieterschutzverein Frankfurt/Main e.V.