AG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.12.2011 – 33 C 998/11 (31), unveröffentlicht |
Leitsätze
2. Da die gemeinsamen Mieter einer Wohnung im Prozess wegen Zustimmung zur Mieterhöhung notwendige Streitgenossen gem. § 62 ZPO sind, muss die Zustimmungsklage innerhalb der Klagefrist gegenüber allen Mitmietern erhoben werden. Anderenfalls ist die Klage nicht wirksam erhoben.
3. Hat ein Mitmieter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann ihm die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht wirksam unter der Anschrift der gemieteten Wohnung zugestellt werden.
4. Beruft sich der auf Zustimmung verklagte Mieter auf die Versäumung der Klagefrist wegen fehlender Zustellung an den anderen Mitmieter, so verstößt er damit jedenfalls dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn einerseits der Wohnsitzwechsel des anderen Mieters dem Vermieter seit Jahren bekannt war und dieser die Möglichkeit gehabt hätte, sich nach der neuen Anschrift des ausgezogenen Mieters zu erkundigen, und andererseits der ausgezogene Mieter selbst sich die Möglichkeit einer Rückkehr in die angemietete Wohnung erkennbar vorbehalten hat.
5. Auch wenn der in der Wohnung verbliebene Mieter zustellungsbevollmächtigt für den ausgezogenen Mieter ist, genügt die Zustellung an den bevollmächtigten Mieter nur, wenn sie an diesen ausdrücklich auch gem. § 171 ZPO als bestellten Vertreter des anderen Mieters gerichtet wurde. Fehlt es an einem entsprechenden Hinweis in der Klageschrift, so fehlt es sowohl am Willen des Klägers als auch am Willen des Gerichts, dem vertretenen Mieter die Klageschrift über seinen Vertreter zuzustellen.
6. Von einer Heilung des Zustellungsmangels ist nicht auszugehen, wenn nicht ersichtlich ist, dass der ausgezogene Mieter die Klageschrift zu irgend einem Zeitpunkt erhalten hat.
Anmerkung |