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LG Frankfurt/Main, Urt. v. 2.12.2003 – 2/11 S 148/03, PE 2006, 459


Leitsatz
Der Erwerber einer Mietwohnung kann eine Kündigung wegen Verletzung von Vertragspflichten (hier: unpünktliche Mietzahlung) nicht auf Gründe stützen, die vor dem Eigentümerwechsel entstanden sind.

Anmerkung
Ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 12.3.2009 – 5 U (Lw) 63/08. Denn das Recht zur fristlosen Kündigung beruht darauf, dass einer Vertragspartei die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Hat der Mieter seine Vertragspflichten nur gegenüber dem Veräußerer verletzt, so kann die Vertragsfortsetzung nur für diesen, nicht jedoch für den Erwerber unzumutbar sein.


Kündigung des Vermieters | Veräußerung der Mietsache
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