Leitsatz
Kündigungsgründe, die vor Veräußerung der Mietsache entstanden sind, gehen nicht auf den Erwerber über.
Anmerkung
Siehe auch LG Frankfurt/Main, Urt. v. 2.12.2003 – 2/11 S 148/03, PE 2006, 459.
Kündigung des Vermieters |
Veräußerung der Mietsache |