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AG Frankfurt/Main, Urt. v. 23.5.2012 – 33 C 4974/11 (28), unveröffentlicht


Leitsatz
Die Kosten einer Vollwartung der Aufzugsanlage sind nicht umlagefähig, soweit sie ausweislich des Servicevertrages die folgenden Leistungen und Preisanteile betreffen:

  • Material und Lohn für werkstattmäßige Bearbeitung bzw. Erneuerung von Verschleißteilen (Treibscheibe, Seile, Motor, Maschinen usw.)
    – 20 %,
  • Behebung von Ausfällen, die durch den täglichen Gebrauch der Anlage entstehen. Hierunter fallen Arbeiten, die ohne Ersatzteile oder mit Teilen wie unter Punkt 5 angegeben, beseitigt werden
    – 10 %,
  • Kleinere Ersatzteile, wie z.B. elektrische Trennstücke und Signallampen
    – 5 %.

In diesem Falle sind die umzulegenden Gesamtkosten der Aufzugswartung um 35 % zu kürzen.

Anmerkung
Ebenso AG Frankfurt/Main, Urt. v. 21.1.2003 – 33 C 2257/02-67, unveröffentlicht, sowie LG Duisburg, Urt. v. 2.3.2004 – 13 S 265/03, WuM 2004, 717. Der letztgenannten Entscheidung lag ein Wartungsvertrag mit nahezu gleichlautenden Leistungsbeschreibungen zugrunde, wobei jedoch "die werkstattmäßige Bearbeitung bzw. Erneuerung von Verschleißteilen" mit 25 % des Vertragspreises (nicht nur 20 %) in Ansatz gebracht wurde, was zusammen mit den übrigen Abzügen zu einer Kürzung der Wartungskosten um 40 % führte.

Zur Schätzung des Abzugs für nicht umlagefähige Kostenanteile beim Vollwartungsvertrag siehe AG Frankfurt/Main, Urt. v. 9.1.2002 – 33 C 2346/01-28, unveröffentlicht.


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