Leitsatz
Die Kosten einer Vollwartung der Aufzugsanlage sind nicht umlagefähig, soweit sie ausweislich des Servicevertrages die folgenden Leistungen und Preisanteile betreffen:
- Material und Lohn für werkstattmäßige Bearbeitung bzw. Erneuerung von Verschleißteilen (Treibscheibe, Seile, Motor, Maschinen usw.)
– 20 %,
- Behebung von Ausfällen, die durch den täglichen Gebrauch der Anlage entstehen. Hierunter fallen Arbeiten, die ohne Ersatzteile oder mit Teilen wie unter Punkt 5 angegeben, beseitigt werden
– 10 %,
- Kleinere Ersatzteile, wie z.B. elektrische Trennstücke und Signallampen
– 5 %.
In diesem Falle sind die umzulegenden Gesamtkosten der Aufzugswartung um 35 % zu kürzen.
Anmerkung
Ebenso AG Frankfurt/Main, Urt. v. 21.1.2003 – 33 C 2257/02-67, unveröffentlicht, sowie LG Duisburg, Urt. v. 2.3.2004 – 13 S 265/03, WuM 2004, 717. Der letztgenannten Entscheidung lag ein Wartungsvertrag mit nahezu gleichlautenden Leistungsbeschreibungen zugrunde, wobei jedoch "die werkstattmäßige Bearbeitung bzw. Erneuerung von Verschleißteilen" mit 25 % des Vertragspreises (nicht nur 20 %) in Ansatz gebracht wurde, was zusammen mit den übrigen Abzügen zu einer Kürzung der Wartungskosten um 40 % führte.
Zur Schätzung des Abzugs für nicht umlagefähige Kostenanteile beim Vollwartungsvertrag siehe AG Frankfurt/Main, Urt. v. 9.1.2002 – 33 C 2346/01-28, unveröffentlicht.
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Aufzugswartung
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