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AG Frankfurt/Main, Urt. v. 1.9.2011 – 33 C 2215/11 (52), unveröffentlicht


Leitsätze
1. Aus dem Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung folgt sein Recht, die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hierzu gehört nicht nur das Recht, die Belege einzusehen, sondern auch, sie abzuschreiben, zu kopieren oder zu fotografieren.

2. Durch bloßes Fotografieren der Belege ist weder deren Beschädigung zu befürchten, noch lassen sich dagegen Gründe des Datenschutzes anführen. Denn der Mieter muss zur effektiven Ausübung seines Einsichtsrechtes die Möglichkeit haben, die Belege nicht nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten durchzusehen, sondern sie einer gründlichen Überprüfung zu Hause oder in einem Beratungsgespräch mit einem Anwalt oder Mieterverein zu unterziehen.

Anmerkung
Ebenso AG München, Urt. v. 21.9.2009 – 412 C 34593/08, WuM 2010, 567; LG Berlin, Beschl. v. 5.10.2010 – 65 S 274/10, MM 12/2010, 30; LG Potsdam, Urt. v. 17.8.2011 – 4 S 31/11, WuM 2011, 631. Der Mieter muss jedoch das erforderliche Gerät selbst mitbringen und darf den Vermieter nicht – etwa durch Stromkosten – belasten.


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