AG Frankfurt/Main, Urt. v. 1.9.2011 – 33 C 2215/11 (52), unveröffentlicht |
Leitsätze
2. Durch bloßes Fotografieren der Belege ist weder deren Beschädigung zu befürchten, noch lassen sich dagegen Gründe des Datenschutzes anführen. Denn der Mieter muss zur effektiven Ausübung seines Einsichtsrechtes die Möglichkeit haben, die Belege nicht nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten durchzusehen, sondern sie einer gründlichen Überprüfung zu Hause oder in einem Beratungsgespräch mit einem Anwalt oder Mieterverein zu unterziehen.
Anmerkung |