Leitsätze
1. Verweigert der Vermieter dem Mieter die Einsicht in die Betriebskostenbelege und hindert ihn dadurch an einer Überprüfung der Abrechnung, so verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht. Sein Zahlungsverlangen verstößt dann gegen Treu und Glauben, so dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Mieters, wie sie in § 274 BGB für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB vorgesehen ist, ausscheidet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2000 – 10 U 160/97, NJW-RR 2001, 299; zustimmend BGH, Urt. v. 8.3.2006 – VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 [= WuM 2006, 200]).
2. Eine Verweigerung der Belegeinsicht liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Vermieter vergeblich bittet, ihm binnen eines Monats einen Termin zu nennen, an dem er die Unterlagen im Büro der Hausverwaltung einsehen kann. Denn zur Ermöglichung der Belegeinsicht muss der Vermieter dem Mieter auf Verlangen einen Termin nennen (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556, Rdnr. 137).
Anmerkung zu Leitsatz 1
Nach der zitierten BGH-Entscheidung kann dem Mieter gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zustehen, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht.
Zur Unanwendbarkeit von § 274 BGB im Falle eines Zurückbehaltungsrechts wegen verweigerter Belegeinsicht siehe auch AG Frankfurt/Main, Urt. v. 1.9.2011 – 33 C 2215/11 (52), unveröffentlicht.
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