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LG Frankfurt/Main, Urt. v. 7.2.2006 – 2/11 S 195/05, PE 2007, 453


Leitsatz
Während des laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zurückfordern, wenn der Vermieter nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß Abrechnung erteilt. Ein solcher Rückforderungsanspruch besteht erst nach Beendigung des Mietverhältnisses, weil der Mieter dann keine Möglichkeit mehr hat, durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen den Vermieter zur Abrechnung zu veranlassen.

Anmerkung
Ebenso BGH, Urt. v. 29.3.2006 – VIII ZR 191/05, WuM 2006, 383. Siehe auch Anmerkung zu LG Frankfurt/Main, Urt. v. 22.10.2002 – 2/11 S 116/02, PE 2005, 11.


Betriebskosten | Unterlassene Abrechnung
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