LG Frankfurt/Main, Urt. v. 5.11.1996 – 2/11 S 216/96, WuM 1997, 52 |
Leitsätze
2. Grundsätzlich sind zwar Nachzahlungen aus Abrechnungen gem. § 271 BGB sofort fällig. Der Mieter hat jedoch das Recht, die Abrechnung zu prüfen und Einsicht in die Abrechnungsbelege zu nehmen. Hierfür ist dem Mieter ein angemessener Zeitraum zuzubilligen.
3. Solange die Einsicht nicht gewährt wurde, hat der Mieter gem. § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung.
Anmerkung zu Leitsatz 2
Anmerkung zu Leitsatz 3
Der Mieter hat bis zur Gewährung der Einsicht in die Belege darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen (BGH, Beschl. v. 22.11.2011 – VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).
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