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LG Frankfurt/Main, Urt. v. 5.11.1996 – 2/11 S 216/96, WuM 1997, 52


Leitsätze
1. Auch der Mieter einer Eigentumswohnung hat gegenüber dem Vermieter – nicht gegenüber dem Verwalter – Anspruch auf Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege. Die Vorlage der für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestandskräftigen Verwalterabrechnung genügt nicht, da deren Bestandskraft den Mieter nicht bindet.

2. Grundsätzlich sind zwar Nachzahlungen aus Abrechnungen gem. § 271 BGB sofort fällig. Der Mieter hat jedoch das Recht, die Abrechnung zu prüfen und Einsicht in die Abrechnungsbelege zu nehmen. Hierfür ist dem Mieter ein angemessener Zeitraum zuzubilligen.

3. Solange die Einsicht nicht gewährt wurde, hat der Mieter gem. § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung.

Anmerkung zu Leitsatz 2
Zur angemessenen Prüfungsfrist siehe LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.2.1990 – 2/13 O 474/89, WuM 1990, 271.

Anmerkung zu Leitsatz 3
Ebenso BGH, Urt. v. 8.3.2006 – VIII ZR 78/05, WuM 2006, 200, unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung.

Der Mieter hat bis zur Gewährung der Einsicht in die Belege darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen (BGH, Beschl. v. 22.11.2011 – VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).


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