Leitsatz
Sind in den Kosten der Aufzugswartung nicht umlagefähige Reparaturkostenanteile enthalten, so ist der Vermieter für die Höhe des umlagefähigen Wartungsanteils darlegungs- und beweispflichtig. Lässt sich dieser Anteil nur schätzen, muss er die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung darlegen und beweisen. Eine Differenzierung nach festen Prozentsätzen wird den Besonderheiten des Einzelfalles nicht gerecht. Auch die Kalkulation der Wartungsfirma bietet keine verlässliche Grundlage und birgt überdies die Gefahr der Manipulation.
Anmerkung
Zur gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO siehe AG Berlin-Spandau, Urt. v. 10.9.2009 – 14 C 31/09, MM 2010, 111. In diesem Fall hatte das Gericht unter Berücksichtigung eines vom Vermieter vorgelegten Service-Reports des Aufzugsunternehmens in Ermangelung weiterer Erkenntnisquellen das Verhältnis von Wartungs- zu Instandhaltungskosten als hälftig eingeschätzt und folglich einen Abzug von 50 % an den vom Vermieter berechneten Wartungskosten vorgenommen.
Siehe auch LG Frankfurt/Main, Urt. v. 20.8.2002 – 2/11 S 46/02, PE 2004, 93 (zum Abzug nicht umlagefähiger Hausmeisterkosten).
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