Leitsatz
Hat der Vermieter für den Aufzug einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen, so kann er die darin enthaltenen Instandhaltungsanteile nicht auf die Mieter umlegen.
Dies gilt z.B. für
- Behebung von Ausfällen,
- kleine Ersatzteile,
- Material u. Lohn für Bearbeitung u. Erneuerung von Verschleißteilen.
Anmerkung
Ebenso AG Frankfurt/Main, Urt. v. 23.5.2012 – 33 C 4974/11 (28), unveröffentlicht.
Betriebskosten |
Aufzugswartung |