Leitsatz
Zu den Kosten des Allgemeinstroms gehören nicht die Kosten der Beleuchtung des Heizungsraums, da dieser nicht der gemeinsamen Benutzung durch die Hausbewohner dient. Diese Kosten können nur als "Sonstige Betriebskosten" i.S.v. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV abgerechnet werden. Lassen sie sich nicht nachvollziehbar aus den Allgemeinstromkosten herausrechnen, ist die gesamte Position Allgemeinstrom aus der Abrechnung herauszunehmen.
Anmerkung
Die Bezeichnung "Allgemeinstrom" ist an sich nicht korrekt, da § 1 Abs. 2 Nr. 11 BetrKV (wie schon die bis zum 31.12.2003 maßgebliche Regelung der II. BV) nur von "Kosten der Beleuchtung" spricht. Dazu gehören die Stromkosten "für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen".
Betriebskosten |
Allgemeinstrom |