Leitsatz
Der Betriebsstrom der Heizungsanlage ist bei den Heizkosten abzurechnen, nicht beim Allgemeinstrom. Wurde er zusammen mit dem Allgemeinstrom abgerechnet und ist eine rechnerische oder schätzungsweise Trennung nicht möglich, so müssen die Kosten des Allgemeinstroms ganz aus der Betriebskostenabrechnung herausgenommen werden.
Anmerkung
Siehe auch Anmerkung zu LG Frankfurt/Main, Urt. v. 30.9.2003 – 2/11 S 82/03, unveröffentlicht.
Betriebskosten |
Allgemeinstrom |