Leitsatz
Gehören zu den Aufgaben des Hausmeisters auch solche außerhalb der umlagefähigen Tätigkeiten, so genügt der Vermieter seiner Darlegungs- und Beweislast nicht schon dadurch, dass er hierfür einen nicht näher erläuterten pauschalen Abzug vornimmt.
Anmerkung
Ebenso BGH, Urt. v. 20.2.2008 – VIII ZR 27/07, WuM 2008, 285. Danach muss der Vermieter den Umfang des erforderlichen Abzugs auch auf einfaches Bestreiten des Mieters beweisen. So auch LG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.9.2009 – 2/11 S 306/08, unveröffentlicht.
Einfaches Bestreiten der Angemessenheit eines Abzugs genügt jedoch nicht, wenn der Vermieter diesen mit Angaben zum Zeitaufwand für die umlagefähigen und die nicht umlagefähigen Tätigkeiten des Hausmeisters begründet hat (BGH, Urt. v. 13.1.2010 – VIII ZR 137/09, WuM 2010, 153).
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