Leitsätze
1. Zur wirksamen Befristung eines Wohnraummietverhältnisses gem. § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB genügt es nicht, dass im Mietvertrag als Befristungsgrund angegeben ist: "Die Wohnung wird im Bereich Küche und Bad umgebaut. Dabei werden Räume im Grundriss geändert." Denn daraus lässt sich weder der Umfang der erforderlichen Arbeiten noch die erhebliche Erschwerung der Maßnahme bei Fortsetzung des Mietverhältnisses ersehen.
2. Unerheblich ist, ob dem Mieter weitere Einzelheiten des geplanten Umbaus bekannt sind. Denn entscheidend ist allein, was dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurde.
Anmerkung zu Leitsatz 1
Im Grundsatz ebenso BGH, Urt. v. 18.4.2007 – VIII ZR 182/06, WuM 2007, 319. Danach soll die Mitteilung des Befristungsgrundes dem Mieter ermöglichen, die Berechtigung der Befristung zu überprüfen. Deshalb muss der Vermieter die geplanten Maßnahmen so genau angeben, dass der Mieter beurteilen kann, ob diese Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.
Zur Frage der Spezifizierung des Befristungsgrundes ist auch Rechtsprechung zu der bis 31.8.2009 geltenden Regelung des § 564c Abs. 2 BGB a.F. (qualifizierter Zeitmietvertrag) weiterhin von Bedeutung. Siehe dazu die Entscheidungen LG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.1.1994 – 2/11 S 337/93, unveröffentlicht, und AG Frankfurt/Main, Urt. v. 22.6.2004 – 33 C 1236/04-29, unveröffentlicht.
Abschluss u. Änderung des Mietvertrags |
Zeitmietvertrag gem. § 575 BGB |