Leitsatz
Der Fortsetzungsanspruch des Mieters gem. § 564c Abs. 1 BGB a.F. ist nicht vertraglich abdingbar. Denn die Verweisung des Abs. 1 S. 2 auf § 564b BGB a.F. erfasst auch dessen Abs. 6, wonach Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind.
Anmerkung
Auf einen vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag auf bestimmte Zeit sind gem. Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB weiterhin § 564c in Verbindung mit § 564b sowie die §§ 556a bis 556c, 565a Abs. 1 und § 570 BGB in der bis 31.8.2001 geltenden Fassung anzuwenden.
Abschluss u. Änderung des Mietvertrags |
Zeitmietvertrag gem. § 564c Abs. 1 BGB a.F. |