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Frankfurt, den 15.02.2012

Mietminderung wegen Fluglärm?

Seit der Inbetriebnahme der neuen Landebahn am Frankfurter Flughafen ist die Lärmbeeinträchtigung in vielen Wohngebieten in Frankfurt deutlich gestiegen. In der Rechtsberatung werden unsere Juristen zurzeit oft gefragt, ob deshalb eine Mietminderung möglich ist.

Diese Frage lässt sich leider nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten: Grundsätzlich ist eine Mietminderung wegen Fluglärm möglich. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Mangel der Mietsache selbst, aber auch äußere Einwirkungen, die den Mietgebrauch erheblich beeinträchtigen, können zur Mietminderung berechtigen.

Gesetzlich ausgeschlossen ist das Mietminderungsrecht aber gemäß § 536 b BGB, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Für die Frage, inwieweit ein Mieter einen Mangel bei Vertragsabschluss kennt, gibt es einen Beurteilungsspielraum. Denn nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob Lärmstörungen voraussehbar waren, ob sie einem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, oder ob sich im Hinblick auf die Lage des Mietobjektes lediglich ein bereits ursprünglich vorhandenes Risiko verwirklicht. Man muss damit rechnen, dass argumentiert wird, dass der Flughafen bereits vorhanden war und die Mieter damit hätten rechnen können, dass der Flughafen erweitert wird.

Für eine Mietminderung wird es darauf ankommen,

· wo genau sich das Mietobjekt befindet,

· ob bereits bisher Fluglärm vorhanden war,

· wann die Wohnung gemietet wurde und

· ob und inwieweit Planungen des Flughafenbetreibers zum Zeitpunkt der Vertragsschließung der Öffentlichkeit bekannt waren.

Unser Mietertipp: Es kann ratsam sein, gegenüber dem Vermieter den Vorbehalt einer Mietminderung zu erklären, damit grundsätzlich das Mietminderungsrecht ausgeübt werden kann. Auf jeden Fall empfehlen wir, ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen, da Mieter Art, Umfang und Dauer eines Mangels darlegen und beweisen müssen. Im Zweifel muss die Lautstärke zusätzlich z.B. mittels eines Sachverständigengutachtens belegt werden.

Des Weiteren können Mieter versuchen, eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Vermieter über eine Mietminderung zu treffen: Ein Vermieter könnte daran interessiert sein, dass sein derzeitiger Mieter im Mietobjekt wohnen bleibt. Denn bei einem Auszug wird es für den Vermieter voraussichtlich schwieriger, ein Mietobjekt in einem vom Fluglärm stark betroffenen Gebiet zu den bisherigen Konditionen neu zu vermieten.

Gerne geben unsere Juristen in einem Beratungsgespräch Auskunft über ein mögliches Vorgehen. Mitglieder können dazu einen Termin in unserer Geschäftsstelle unter 069/5601057-0 vereinbaren.

Unsere Juristen dürfen nur Mitgliedern eine Rechtsauskunft geben, eine Mitgliedschaft in unserem Verein kann aber auch kurz vor einem Beratungsgespräch abgeschlossen werden.

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