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Frankfurt, den 02.02.2012

Kalte Jahreszeit: Mieterrechte rund um die Heizung

Im Allgemeinen geht man von einer Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April aus, in der der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen muss, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Wird es außerhalb dieses Zeitraums einmal draußen frostig, hat der Vermieter natürlich auch eine Heizpflicht.

Allerdings muss der Vermieter nicht „rund um die Uhr" diese Mindesttemperaturen garantieren. Nachts, also zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus.

 Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam.

Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im Winter nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Der Mieter muss diesen Mangel allerdings auch nachweisen können.

Unser Tipp: Ein Temperaturprotokoll bei aufgedrehten Heizkörpern kann diesen Mangel aufzeigen. Das Protokoll muss durch Unterschrift von Zeugen bestätigt und die Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter schriftlich erklärt werden. Behebt der Vermieter den Mangel nicht, kann die Miete gemindert werden. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom konkreten Einzelfall ab. Die Juristen des DMB Mieterschutzvereins Frankfurt stehen Mitgliedern mit ihrem Rat gerne zur Verfügung.

Urteile der Frankfurter Gerichte zum Thema „Heizung“:

Ausfall der Heizung im Winter: Ist die Heizungsanlage während der Wintermonate mehrfach für kurze Zeit ausgefallen, so hat der Mieter, der darauf eine Mietminderung stützt, im Einzelnen darzulegen, wie lange die Heizung jeweils ausgefallen war, wie stark die Räume abkühlten und ob alle Räume gleichermaßen betroffen waren (LG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.11.2007 – 2/11 S 75/06, unveröffentlicht).

Ausfall der Heizung im Winter – Minderung um 50 Prozent: Fällt die Heizung während der Wintermonate vollständig aus, so kann eine Minderung der Nettomiete um 50 Prozent angemessen sein (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 9.11.2004 – 33 C 1517/04-67, unveröffentlicht).

Umfang der Heizpflicht: Die Klausel in einem Formularmietvertrag für Wohnräume, wonach der Vermieter außerhalb des Zeitraums vom 1. Oktober bis 30. April nicht verpflichtet ist, die Mieträume zu beheizen, verstößt gegen § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.). Denn gem. § 535 BGB hat der Vermieter die Pflicht, eine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Wohnung zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt nach einhelliger Ansicht auch die Verpflichtung, die vermieteten Räume jederzeit bewohnbar zu temperieren (LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.2.1990 – 2/13 O 474/89, WuM 1990, 271).

Diese und weitere Urteile rund um das Thema „Heizung" finden Sie in der Leitsatz-Datenbank des DMB Mieterschutzvereins Frankfurt unter "Mietrechtsprechnung Frankfurt", die Interessierte kostenlos nutzen können. Die Datenbank stellt die umfangreichste Mietrecht-Urteilsammlung der Frankfurter Gerichte dar und wird regelmäßig aktualisiert.

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