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Frankfurt, den 19.09.2012

Herbst im Anmarsch: Kein Mieter muss frieren

Bei herbstlichen Außentemperaturen wird es auch in vielen Wohnungen bereits ungemütlich kühl. Mieter müssen in ihrer Wohnung nicht frieren. Auch wenn der Mietvertrag eine Heizperiode (in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30. April) vorsieht, muss der Vermieter spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält.

Der Vermieter ist verpflichtet, eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius während der üblichen Tagesstunden (6.00 bis 23.00 Uhr) zu garantieren.

Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam.

Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel abzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern, das heißt weniger zahlen. Bei einem völligen Heizungsausfall und Minusgraden im Winter ist eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich. Die Juristen des DMB Mieterschutzvereins Frankfurt am Main e.V. klären im Beratungsgespräch gerne die Sachlage.

Mieter-Tipp: Ein Temperaturprotokoll bei aufgedrehten Heizkörpern kann die mangelnde Beheizbarkeit aufzeigen. Das Protokoll sollte durch Unterschrift von Zeugen bestätigt und die Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter - aus Beweiszwecken - schriftlich erklärt werden. Der DMB Mieterschutzverein Frankfurt empfiehlt, sich zunächst über die längerfristige Wetterprognose zu informieren.

Für Mieter besteht hingegen keine Heizpflicht. Sie können auf die Beheizung ihrer Räume verzichten, solange sie dafür sorgen, dass keine Schäden, z.B. Feuchtigkeits- oder Frostschäden, an der Wohnung eintreten.

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