Der DMB Mieterschutzverein Frankfurt stellt in der Beratungspraxis vermehrt fest, dass sich Vermieter, insbesondere Wohnungsbaugesellschaften, von ihrer Renovierungspflicht befreien, indem sie versuchen, die Durchführung der Schönheitsreparaturen mit Tricks auf den Mieter abzuschieben.
Viele Formularmietverträge enthalten unwirksame Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Häufig etwa wird im Mietvertrag vom Mieter verlangt, „spätestens“ oder „mindestens“ alle drei bis fünf Jahre zu renovieren. Eine solche Formularklausel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofes unwirksam. Gleiches gilt für die häufig in Mietverträgen von Wohnungsbaugesellschaften enthaltene Schönheitsreparaturklausel, wonach der Mieter „nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf“. Auch eine solche Formularklausel ist unwirksam. Rechtsfolge ist, dass die Durchführung der Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegt.
Häufig sind es gerade Wohnungsbaugesellschaften, die – wohl wissend, dass die Formulierung im Mietvertrag unwirksam ist – versuchen, Renovierungsarbeiten trotzdem auf den Mieter abzuwälzen. So vereinbaren sie vor dem Auszug eines Mieters eine Vorabnahme. Bei der Vorabnahme wird dann der Versuch unternommen, den Mieter durch Unterzeichnung eines Vorabnahmeprotokolls zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zu verpflichten. Unterschreibt der Mieter ein solches Protokoll, kann es geschehen, dass er hiermit – trotz unwirksamer Renovierungsklausel im Mietvertrag – zu einer Renovierung verpflichtet wird.
Jens Giwitz, Geschäftsführer des DMB Mieterschutzvereins Frankfurt verurteilt diese mittlerweile gängige Praxis: „Es besteht für den Mieter keine Pflicht, ein Vorabnahme- oder Wohnungsrückgabeprotokoll zu unterschreiben. Meist sind die Protokolle in einer Art verschlüsselt, dass sich dem Mieter nicht darstellt, ob und welche Renovierungsarbeiten er da gerade übernimmt. Wir raten betroffenen Mitgliedern deshalb dringend, bei Vorabnahmeprotokollen Vorsicht walten zu lassen und vor der Wohnungsrückgabe einen Rechtsrat einzuholen.“