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Frankfurt, den 05.10.2011

Beginn der Heizperiode - Vermieter für Wärme verantwortlich

Mit Beginn der kalten Jahreszeit muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Der DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main e.V. weist darauf hin, dass Vermieter verpflichtet sind, die zentrale Heizungsanlage in dieser Zeit so einzustellen, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Da es keine gesetzliche Regelung über die Dauer der Heizperiode gibt, sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich: meistens ist die Heizperiode im Mietvertrag auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. April festgelegt. Aber auch außerhalb einer im Mietvertrag festgelegten Heizperiode muss der Vermieter die Beheizung der Wohnung gewährleisten. Spätestens wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält, muss der Vermieter heizen. Der Vermieter ist allerdings nicht dazu verpflichtet, „rund um die Uhr" diese Mindesttemperaturen zu garantieren. Nachts, zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam. Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel abzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern, das heißt weniger zahlen. Bei einem völligen Heizungsausfall und Minusgraden im Winter ist eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich. Mieter-Tipp: Ein Temperaturprotokoll bei aufgedrehten Heizkörpern kann die mangelnde Beheizbarkeit aufzeigen. Das Protokoll sollte durch Unterschrift von Zeugen bestätigt und die Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter - aus Beweiszwecken - schriftlich erklärt werden. Für Mieter besteht hingegen keine Heizpflicht. Sie können auf die Beheizung ihrer Räume verzichten, solange sie dafür sorgen, dass keine Schäden, z.B. Feuchtigkeits- oder Frostschäden, an der Wohnung eintreten.

© 2010 DMB Mieterschutzverein Frankfurt/Main e.V.